Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vantec Event Technology · Vermietung, Aufbau und Bedienung technischer Ausrüstung für B2B-Kunden.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend »AGB«) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Vantec Event Technology, Inhaberin Vania Sofia Sanches Furtado, Am Hegewinkel 86, 14169 Berlin (nachfolgend »Vantec«) und ihren Vertragspartnern.

Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden von Vantec nicht eingegangen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Vantec ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2

Vertragsschluss

Angebote von Vantec sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch Vantec oder — spätestens — durch Beginn der Leistungserbringung durch Vantec zustande.

Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 3

Leistungsumfang

Der Umfang der zu vermietenden Technik sowie der geschuldeten Dienstleistungen (Aufbau, Bedienung, Abbau, technisches Projektmanagement) ergibt sich ausschließlich aus dem verbindlichen Angebot bzw. aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von Vantec.

Technische Änderungen am angebotenen Equipment bleiben vorbehalten, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Mieter zumutbar sind. Vantec ist berechtigt, gleichwertiges Ersatzequipment zu stellen, sofern das ursprünglich vorgesehene Gerät kurzfristig nicht verfügbar ist.

§ 4

Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

Die Mietpreise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, ist die vereinbarte Miete spätestens 7 Werktage vor Leistungsbeginn zahlbar. Rechnungen aus der Auftragsabwicklung sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Aufträgen mit erhöhtem Risikoprofil (insbesondere Outdoor-Produktionen, Großveranstaltungen mit hochwertigem Equipment sowie Erstaufträgen mit Neukunden) ist Vantec berechtigt, vor Leistungsbeginn eine Kaution in Höhe von bis zu 20 % des Neuwertes des zur Verfügung gestellten Equipments zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug ist Vantec berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 5

Pflichten des Mieters

Der Mieter stellt am Veranstaltungsort einen befestigten, ebenen, trockenen und ausreichend bewachten Aufstellort zur Verfügung. Der Aufstellort muss den technischen Anforderungen des zu installierenden Equipments (insbesondere hinsichtlich Traglast, Zufahrt und Einbringungsmöglichkeit) genügen.

Der Mieter hat für eine ausreichende und den einschlägigen VDE-Normen entsprechende Stromversorgung zu sorgen. Erforderliche Lastenaufzüge, Kräne oder andere Sondereinrichtungen zum Einbringen und Aufbauen des Equipments werden vom Mieter auf eigene Kosten gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Der Mieter ist nicht berechtigt, das gemietete Equipment ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vantec an Dritte weiterzuvermieten, unterzuvermieten oder Dritten in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen. Bei zulässiger Weitergabe haftet der Mieter für das Verhalten des Dritten wie für eigenes.

Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment sachgemäß, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck und unter Beachtung der einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu verwenden.

§ 6

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet Vantec gegenüber für sämtliche Schäden am gemieteten Equipment, die während der Mietzeit eintreten. Dies umfasst insbesondere Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Transportschäden durch Personal des Mieters oder durch von diesem beauftragte Dritte, Schäden durch nicht sachgerechte Lagerung sowie Verlust oder Diebstahl des Equipments.

Bei Verlust, Zerstörung oder wirtschaftlichem Totalschaden eines Ausrüstungsgegenstandes ist der volle Neuwert (Wiederbeschaffungspreis vergleichbarer Ware) zu erstatten. Die Ersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem Sachwert auch die Vantec durch den Ausfall entgangenen Mieteinnahmen, mindestens jedoch die Mietkosten bis zur wirtschaftlich sinnvollen Wiederbeschaffung.

Der Mieter wird nachdrücklich empfohlen, das gemietete Equipment während der Mietzeit gegen die genannten Risiken angemessen zu versichern.

§ 7

Haftung von Vantec

Vantec haftet für Schäden gegenüber dem Mieter grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Vantec ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Vantec übernimmt keine Haftung für den Inhalt der über die gemietete Technik wiedergegebenen Mediendaten. Insbesondere obliegt dem Mieter die Einholung sämtlicher erforderlicher Rechte an vom Mieter oder in dessen Auftrag zugespielten Inhalten (GEMA, VG Bild-Kunst, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte). Der Mieter stellt Vantec insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8

Technisches Personal und Sicherheitsvorgaben

Wird im Rahmen des Vertrages Personal von Vantec (Techniker, Rigger, Tech-Manager) gestellt, so untersteht dieses während der Veranstaltung ausschließlich der technischen Weisungsbefugnis des Vantec-Technischen Leiters. Die Weisungsbefugnis des Mieters beschränkt sich auf die Definition des inhaltlich zu erreichenden Ergebnisses (»Was«), nicht jedoch auf die Art und Weise der technischen Umsetzung (»Wie«).

Sicherheitsanweisungen des Vantec-Personals — insbesondere hinsichtlich Fluchtwegen, Sperrzonen unter geflogener Last, Feuerlöscher, elektrischer Sicherheit und Aufenthaltsbereichen während des Auf- und Abbaus — sind zwingend zu beachten und dem gesamten am Veranstaltungsort tätigen Personal weiterzugeben.

Der Vantec-Technische Leiter ist berechtigt, den Betrieb einzelner Ausrüstungsgegenstände oder ganzer Systeme aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen oder zu beenden. Ein daraus resultierender Anspruch des Mieters auf Minderung, Rückerstattung oder Schadensersatz besteht nicht, sofern die Unterbrechung sicherheitsrechtlich geboten war.

§ 9

Stornierung

Der Mieter kann den Vertrag vor Leistungsbeginn schriftlich stornieren. Vantec ist in diesem Fall berechtigt, folgende Pauschale des vereinbarten Netto-Mietpreises geltend zu machen: Bei Stornierung bis 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn 30 %, bei Stornierung bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn 60 %, bei Stornierung ab 6 Kalendertage vor Leistungsbeginn 100 %.

Dem Mieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass Vantec kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Vantec bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

§ 10

Schlussbestimmungen

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Vantec und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Vantec ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: August 2026. Vantec Event Technology, Berlin.